Die Berufsgrundsätze: 1. Definition der Investor Relations 2. Ziele der Investor Relations 3. Grundsätze der Investor Relations 4. Rechtlicher Rahmen der Investor Relations 5. Global Investor Relations Network (GIRN) 1. Definition der Investor Relations Investor Relations ist eine Managementaufgabe mit dem strategischen Ziel, in der Öffentlichkeit und insbesondere am Finanzmarkt eine möglichst realistische Wahrnehmung des Unternehmens zu erreichen. Mit einer effizienten Investor Relations soll auch das Ziel, die Kapitalkosten zu optimieren, verfolgt werden. Im Fokus der Aktivitäten steht vor allem, die Erwartungen des Kapitalmarktes mit den tatsächlichen und wahrscheinlichen Entwicklungen des Unternehmens in Einklang zu bringen. Dieses Ziel wird durch den kontinuierlichen Dialog über die langfristige Perspektiven des Unternehmens (z.B. Ziele und Strategien, Zukunftsaussagen, Marktentwicklungen) und zeitnahe zuverlässige Informationen über die laufende Geschäftsentwicklung erreicht. Die Zielgruppen der Investor Relations sind vor allem die Eigen- und Fremdkapitalgeber sowie die Multiplikatoren (wie z.B. Analysten und Finanz- und Wirtschaftsjournalisten). Neben der Kommunikation nach außen berät Investor Relations die Unternehmensführung über Kapitalmarkthemen und informiert im Unternehmen über das Außenbild am Kapitalmarkt. 2. Ziele der Investor Relations Investor Relations dienen der Pflege von Kapitalmarktbeziehungen, mit dem Ziel, eine optimale Finanzierung des Unternehmens durch eine Senkung der Eigen- und Fremdkapitalkosten zu unterstützen. Dieses Ziel wird verfolgt durch: - eine Erhöhung der Informationseffizienz zwischen dem Unternehmen und dem Kapitalmarkt
- die Bereitstellung umfassender Informationen, um durch eine offene, glaubwürdige und transparente Kommunikation das Vertrauen des Kapitalmarkts zu stärken und eine angemessene Bewertung von Aktien und Bonds des Unternehmens zu erreichen
- eine aktive Unterstützung der Erwartungsbildung des Kapitalmarkts sowie
- eine Kommunikation der Kapitalmarktanforderungen in das eigene Unternehmen
3. Grundsätze der Investor Relations a.) Sachlichkeit, Glaubwürdigkeit, Zeitnähe Um das Vertrauen des Kapitalmarkts zu bewahren und zu stärken, müssen alle Informationen sachlich richtig, verlässlich, fair, offen und zeitnah erfolgen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Kapitalmarktteilnehmer das Unternehmen selbstständig und unbeeinflusst einschätzen. Bei der Zeitnähe der Informationen sind auch die gesetzlichen Bestimmungen z.B. des WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) zu beachten. b.) Wesentlichkeit und Vollständigkeit Es sind ausschließlich mit der Geschäftstätigkeit oder dem Geschäftserfolg eines Unternehmens in Zusammenhang stehende Informationen zu veröffentlichen. Wesentliche Informationen sind in diesem Zusammenhang alle kurs- und bewertungsrelevanten Unternehmensdaten. Die Vollständigkeit dieser Informationen ist zur richtigen Einschätzung des Unternehmens ein unverzichtbares Kriterium. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der kompletten Offenlegung aller Unternehmensdaten. c.) Kontinuität, Stetigkeit, Vergleichbarkeit Die Information des Kapitalmarkts sollte kontinuierlich erfolgen und dabei in besonderem Maße den o.g. Grundsatz der Wesentlichkeit beachten. Die Kontinuität der Informationen ist unabhängig von der aktuellen Geschäftslage des Unternehmens sicherzustellen, um das Vertrauen der Investoren zu erhalten und zu stärken. Inhaltlich sollte eine Stetigkeit in Form und Umfang der veröffentlichten Informationen erkennbar sowie die Möglichkeit eines Vergleiches zu früheren Unternehmensdaten und Unternehmen der Branche gegeben sein. d.) Zukunftsorientierung Von besonderem Interesse für den Kapitalmarkt sind Aussagen, die Schlüsse über den zukünftigen Geschäftserfolg ermöglichen. Aus diesem Grund sind quantitative und qualitative Informationen zur mittel- und langfristigen Markt- und Unternehmensentwicklung erforderlich. e.) Gleichbehandlung Alle Teilnehmer des Kapitalmarkts werden zeitlich und inhaltlich gleich behandelt. Diese Gleichbehandlung ist aus insiderrechtlichen Regeln geboten und darüber hinaus die Voraussetzung zur Schaffung von Vertrauen im Kapitalmarkt. f.) Keine Weitergabe oder Ausnutzung von Insiderinformationen IR-Beauftragte sind Insider. Insider-Informationen dürfen nicht weitergegeben oder genutzt werden. Teilnehmer des Kapitalmarkts dürfen bei Unternehmensgesprächen und -präsentationen keine Insiderinformationen erhalten. 4. Rechtlicher Rahmen der Investor Relations IR-Beauftragte kommen mit einer Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen und Börsenregeln in Berührung, deren strikte Beachtung von grundlegendem Interesse für das Unternehmen und den Berufsstand ist. Eine Aufzählung der einschlägigen Kapitalmarktbestimmungen kann wegen der häufigen Änderungen im rechtlichen Rahmen zwangsläufig nicht abschließend sein. Wichtige Bestimmungen finden sich insbesondere im - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Corporate Governance-Kodex
- Handelgesetzbuch (HGB)
- Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS / US-GAAP)
- Aktiengesetz (AktG)
- Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
- Börsengesetz (BörsG), Börsenzulassungsverordnung (BörsZulVO)
- Börsenordnung (BörsO)
- Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG)
- Verkaufsprospektverordnung (VerkProspVO)
- Bilanzkontrollgesetz (BilKoG)
- Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)
- Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
- Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV)
- Marktmanipulationskonkretisierungsverordnung (MaKonV)
- Gesetz über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen (VorstOG)
5. GIRN Unter dem nachstehenden Link finden Sie die Website des GIRN (Global Investor Relations Network), die Website der IR-Verbände für die IR-Verbände weltweit. Link Stand: 01. Januar 2008
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