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DIRK
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Über uns

DIRK
Deutscher Investor
Relations Verband e.V.
Baumwall 7
20459 Hamburg
Tel. +49 (0)40.4136 3960
Fax +49 (0)40.4136 3969

info@dirk.org

 

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Stand: Januar 2011

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Tätigkeitsbereich
§ 3 Vereinsmittel
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe
§ 9 Vorstand
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Ausschüsse, Geschäftsführer 
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

DerVerein führt den Namen 'DIRK - Deutscher Investor Relations Verband e.V.', abgekürzt DIRK e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Tätigkeitsbereich 

(1)
Der DIRK – Deutscher Investor Relations Verband e.V. ist der deutsche Berufsverband für Investor Relations (IR) und Vertreter kapitalmarktorientierter Unternehmen. Als Sprachrohr der IR-Professionals vertritt der DIRK die Belange seiner Mitglieder aktiv im Dialog mit den Interessengruppen und Institutionen des Kapitalmarkts, der Politik und der Öffentlichkeit. Seinen Mitgliedern bietet der Verband aktive fachliche Unterstützung und fördert den regelmäßigen Austausch untereinander sowie mit IR-Fachleuten aus aller Welt.
Die primäre Aufgabe des DIRK besteht darin, die Entwicklung des Berufsstandes zu fördern, Maßstäbe für den Berufsstand zu setzen, die Mitglieder des Berufsstandes zu qualifizieren und die Berufsbedingungen für IR-Professionals zu verbessern.
Darüber hinaus setzt er Qualitätsstandards für Finanzkommunikation, tritt für die Förderung der Eigen- und Fremdkapitalkultur in Deutschland ein und führt breitere Anlegerkreise an das Anlageinstrument Aktie heran.

(2)
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.

(3)
Der Verein kann Beteiligungen an Kapitalgesellschaften begründen und unterhalten, soweit diese Beteiligungen dem Vereinszweck förderlich sind.

§ 3 Vereinsmittel

Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Der Verein kann seine Mittel teilweise oder ganz den Rücklagen zuführen, um sie später für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Ordentliche Mitglieder des DIRK - Deutscher Investor Relations Verband e.V. können Kapitalgesellschaften sein, deren Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente zum Handel an einer deutschen Börse zugelassen sind.

(2)
Außerordentliche Mitglieder können sonstige natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen, Vereine, Verbände und Körperschaften sein, die Interesse an der Förderung des Vereinszwecks haben. Die außerordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(3)
Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind außerordentliche Mitglieder des Vereins.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
c) durch freiwilligen Austritt;
d) durch Streichung von der Mitgliederliste;
e) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht vollständig beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4)
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen die weitere Mitgliedschaft des betreffenden Vereinsmitgliedes aus triftigen Gründen, insbesondere bei ehrenrührigem Verhalten, nicht mehr für tragbar hält. Ein Ausschließungsgrund ist immer gegeben, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung seine Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Die geplante Ausschließung eines Mitglieds ist in die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versendende Tagesordnung aufzunehmen.

§ 7 Beiträge

(1)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.

(2)
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und höchstens zwölf Personen. Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer zugleich Mitarbeiter oder Organ eines ordentlichen Mitgliedes des Vereins ist. Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des betreffenden Vorstandsmitgliedes; dies gilt auch für den Präsidenten und die Vizepräsidenten.

(2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Präsidenten und zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten). Abs. 2 gilt entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Präsident nur einmalig wiedergewählt werden kann. Für die Dauer der Bestellung sind der Präsident und die Vizepräsidenten – ggf. abweichend von Abs. 2, S. 1 – gewählte Mitglieder des Vorstandes.

(4)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ernennen.

(5)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(6)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Die Einberufung von Vorstandssitzungen geschieht durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(3)
Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der älteste Vizepräsident. Bei Verhinderung der Vizepräsidenten wird die Vorstandssitzung durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied geleitet.

(4)
Über Beschlüsse des Vorstandes ist zu Beweiszwecken ein Protokoll anzufertigen.

(5)
Ein Vorstandsbeschluss kann auch außerhalb von Vorstandssitzungen gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen und der Beschluss gem. Abs. 4 protokolliert wird.

§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Erstellung des Jahresberichtes;
c) Vorschlag eines Rechnungsprüfers;
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
e) Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)
Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten einberufen. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen geschieht durch Einladung mindestens in Textform unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2)
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Versammlung zugehen; sie sind in die Tagesordnung als Nachtrag aufzunehmen.

(3)
In der Mitgliederversammlung können Anträge auf die Tagesordnung gebracht werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.

(4)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes des Rechnungsprüfers;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge;
d) Wahl des Vorstandes;
e) Wahl des Rechnungsprüfers;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) Wahl von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern;
h) Auflösung des Vereins;
i) Ausschließung von Mitgliedern.

(5)
Eine Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 20 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit beantragen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, bei Verhinderung beider von einem sonstigen vom Vorstand bestimmten Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer, der auch ein Nichtmitglied sein kann. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; Gäste können vom Versammlungsleiter zugelassen werden.

(2)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens einviertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(3)
Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Vertreter bestellt werden, der seine Vollmacht in Schriftform nachzuweisen hat.

(4)
Die Mitgliedsunternehmen sollen durch den IR-Beauftragten vertreten werden.

(5)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Folgende Beschlussgegenstände bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen:

a) Änderungen der Satzung;
b) Auflösung des Vereins;
c) Ausschließung von Mitgliedern.

(6)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Ausschüsse, Geschäftsführer 

(1)
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Lösung auftretender Fachfragen Ausschüsse einrichten.

(2)
Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen und mit ihm einen Anstellungsvertrag schließen.

§ 15 Auflösung

(1)
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2)
Die Liquidation des Vereins wird vom letzten amtierenden Vorstand durchgeführt.

(3)
Das restliche Vermögen wird einer gemeinnützigen Einrichtung zugeführt. Über deren Auswahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden.
 
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