| Satzung des DIRK - Deutscher Investor Relations Verband e.V.
Stand: Juli 2005
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr § 2 Zweck und Tätigkeitsbereich § 3 Vereinsmittel § 4 Mitgliedschaft § 5 Aufnahme von Mitgliedern § 6 Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Beiträge § 8 Organe § 9 Vorstand § 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes § 11 Mitgliederversammlung § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung § 13 Ausschüsse § 14 Auflösung § 15 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen 'DIRK - Deutscher Investor Relations Verband e. V.', abgekürzt DIRK e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Tätigkeitsbereich
Als Vereinigung börsennotierter Unternehmen steht das Interesse an funktionsfähigen Kapitalmärkten, an ihrer Effizienz und Transparenz im Vordergrung. Zweck des Vereins ist die aktive Mitarbeit an der weiteren Entwicklung der Kapitalmärkte in Deutschland.
Dieses Ziel verfolgt der DIRK - Deutsche Investor Relations Verband e.V. indem er die Professionalisierung der Investor Relations weiter vorantreibt,
- indem er die gemeinsamen Interessen der Mitglieder im Dialog mit allen Vereinigungen und Institutionen des Kapitalmarktes, der Politik und der Öffentlichkeit aktiv vertritt,
- indem er seine Mitglieder mit Expertisen aus den eigenen Reihen oder durch Kontakte zu kompetenten Dritten unterstützt,
- indem er den regelmäßigen Erfahrungs- und Informations-Austausch unter den Mitgliedern und mit Investor-Relations-Betreibenden in aller Welt fördert,
- indem er sich als maßgebliche Instanz für Aus- und Weiterbildung des Investor Relations-Nachwuchses in Deutschland positioniert.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten. Der Verein kann Beteiligungen an Kapitalgesellschaften begründen und unterhalten, soweit diese Beteiligungen dem Vereinszweck förderlich sind.
§ 3 Vereinsmittel
Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Der Verein kann allerdings seine Mittel teilweise oder ganz den Rücklagen zuführen, um sie später für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des DIRK - Deutscher Investor Relations Verband e.V. können deutsche Aktiengesellschaften/Kommanditgesellschaften auf Aktien sein, die mindestens an einer deutschen Börse im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind. Außerordentliche Mitglieder können sonstige natürliche Personen, Gesellschaften (außer deutschen Aktiengesellschaften, die im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind) und Körperschaften werden, die Interesse an der Förderung des Vereinszwecks haben. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, haben jedoch in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, haben jedoch in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht gem. § 7 befreit.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. Für die Aufnahme eines Kandidaten ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Sollte der Antrag eines Kandidaten nicht die notwendige Mehrheit finden, ist hierüber die nächste Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, bzw. wenn die Voraussetzungen nach § 4 für eine Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen, durch Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung hierüber muß durch Einschreiben bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres, mit dessen Ende der Austritt erfolgen soll, dem Vorstand mitgeteilt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt mit Dreiviertelmehrheit durch die Mitgliederversammlung, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen die weitere Mitgliedschaft des betreffenden Vereinsmitgliedes aus triftigen Gründen, insbesondere bei ehrenrührigem Verhalten, nicht mehr für tragbar hält. Ein Ausschließungsgrund ist immer gegeben, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung seine Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Die geplante Ausschließung eines Mitglieds ist in die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versendende Tagesordnung aufzunehmen.
§ 7 Beiträge
Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie mindestens 3 und höchstens 10 weiteren Mitgliedern. Die Vorstands-mitglieder müssen Arbeitnehmer von ordentlichen Mitgliedsunternehmen sein. Der Präsident wird für die Zeitdauer von 2 Jahren - mit der Möglichkeit einmaliger direkter Wiederwahl - von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitz geht automatisch nach 2 Jahren - bzw. nach 4 Jahren - auf den Vizepräsidenten über, der im Zweijahresturnus von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der übrige Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung von Vorstandssitzungen geschieht durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung und muss mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgen. Sollte der Präsident an der Leitung der Sitzung verhindert sein, übernimmt der Vizepräsident die Sitzungsleitung. Bei dessen Verhinderung wird die Vorstandssitzung durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied geleitet. Scheidet ein Mitglied, dessen Arbeitnehmer ein Vorstandsmitglied im Verein ist aus, endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands wegen Rücktritt, Austritt, Tod oder Ausschluss vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Erstellung des Jahresberichtes,
- Aufstellung eines Haushaltsplans und Vorschlag eines Rechnungsprüfers,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 11 Mitgliederversammlung
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen geschieht durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung und muss mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Versammlung zugehen; sie sind in die Tagesordnung als Nachtrag aufzunehmen. Initiativanträge zur Tagesordnung können in die Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn sich die Mehrheit hierfür ausspricht. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes des Rechnungsprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Beiträge
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über einen Vereinsausschluss gem. § 6 Abs. 2 der Satzung
- Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 20% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit beantragen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, bei Verhinderung beider von einem sonstigen vom Vorstand bestimmten Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder vertreten ist. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme. Die Mitgliedsunternehmen sollen durch den Investor Relations-Verantwortlichen oder durch seinen Stellvertreter vertreten werden. Der Arbeitnehmer des Mitglieds übt alle Rechte aus der Mitgliedschaft aus, insbesondere unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht das Stimmrecht. Entscheidungen erfolgen durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei dringenden Beschlussfassungen können schriftliche Abstimmungen erfolgen, wobei die Stimmabgabe auch per Telefax zulässig ist. Für vollzugsfähige Abstimmungsergebnisse ist dann mindestens die absolute Mehrheit aus der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder und für die Änderung der Statuten die Dreiviertelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Eine schriftliche Stimmabgabe ist grundsätzlich nur für
- eine Änderung der Satzung,
- die Neuwahl des Vizepräsidenten,
- erforderlichenfalls die Neuwahl des Präsidenten,
- die Auflösung des DIRK - Deutscher Investor Relations Verband e.V.
möglich. Entsprechende Beschlussvorschläge zu diesen Punkten müssen den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung übersandt werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem vom Vorstand gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Lösung auftretender Fachfragen Ausschüsse berufen.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Liquidation des Vereins wird vom letzten amtierenden Vorstand durchgeführt. Das restliche Vermögen wird einer gemeinnützigen Einrichtung zugeführt. Über deren Auswahl entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main in Kraft.
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