Lobbyregistermitteilung des DIRK – Deutscher Investor Relations Verband
4. Juli 2025
Das Lobbyregistergesetz verlangt von allen Unternehmen, die gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung Interessenvertretung wahrnehmen, einen Eintrag im Lobbyregister. In diesem Eintrag müssen unter anderem Mitgliedschaften benannt und gegebenenfalls anteilige Mitgliedsbeiträge wie z.B. an den DIRK – Deutscher Investor Relations Verband e.V. angegeben werden, soweit diese auch eine Interessenvertretung gegenüber Bundestag und Bundesregierung ausüben.
Interessenvertretung umfasst gem. § 1 (3) Lobbyregistergesetz „jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Gremien, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung.“
Zur Bundesregierung zählen dabei neben Kanzler und Ministern auch die Ebenen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter, Unterabteilungsleiter und Referatsleiter in den deutschen Ministerien. Nicht erfasst vom Lobbyregistergesetz werden Kontaktaufnahmen auf europäischer Ebene (EU-Kommission und EU-Parlament) und mit Vertretern anderer Institutionen (z.B. Bundesländer, Parteien, Behörden), mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Bundesministerien unterhalb der Referatsleiterebene und vieles andere mehr.
Nach der gesetzlichen Definition wandte der DIRK 2024 einen Anteil von weniger als 5 % der Mitgliedsbeiträge für die spezifische Interessenvertretung in Deutschland im Sinne des Lobbyregistergesetzes auf.
Wir bitten Sie, diese Information den in Ihrem Haus für einen eventuellen Eintrag im Lobbyregister zuständigen Stellen weiterzuleiten.
Selbstverständlich stehen wir für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.