§ 21 WpHG ist auch auf sog. Legitimationsaktionäre anwendbar
19. September 2013
Themengebiete | Berichterstattung, ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance) |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Urteil des OLG Köln vom 06.06.2012 - Az: 18 U 240/11
Hintergrund
Gemäß § 21 WpHG haben Aktionäre die jedesmalige Über- oder Unterschreitung bestimmter Beteiligungsschwellen dem Emittenten und der BaFin mitzuteilen. Beispielsweise wird eine solche Mitteilungspflicht bei Überschreitung einer Beteiligungshöhe von 3% ausgelöst.
Diskutiert wird, ob sog. Legitimationsaktionäre ebenfalls zur Stimmrechtsmitteilung nach § 21 WpHG verpflichtet sind, wenn sie entsprechend im Aktienregister eingetragen wurden. Insofern sie das sind, besteht die Folge der Nichtmitteilung nach § 28 WpHG im Entzug des Stimmrechts für die Zeit, in der die Mitteilungspflichten nicht erfüllt wurden. Das heißt, dass sie nicht abstimmen dürfen, wenn sie die Über- und Unterschreitung nicht gemeldet haben bzw. jeder Beschluss, bei dem sie trotzdem abgestimmt haben, anfechtbar sein kann.
Das OLG Stuttgart lehnte bspw. mit Urteil vom 10.11.2004 eine Meldepflicht von Legitimationsaktionären mit der Begründung ab, dass es für die Mitteilungspflicht auf das Eigentum an der Aktie ankäme.
Fall
Das OLG Köln hingegen entschied jetzt, dass es zwar grundsätzlich auf das Eigentum ankäme, allerdings ebenfalls derjenige zur Stimmrechtsmitteilung verpflichtet sei, der im Aktienregister als „nach außen unbeschränkt zur Stimmrechtsausübung berechtigt“ eingetragen ist. Das gälte für den Legitimationsaktionär zwangsläufig, da er das Stimmrecht „im eigenen Namen“, und nicht für einen anderen, ausübt und damit nach außen unbeschränkt berechtigt ist. Soll heißen, dass Absprachen, die er mit dem eigentlichen Aktieninhaber getroffen hat, nicht die Wirksamkeit seiner Stimmrechtsausübung beschränken können.
Das OLG Köln begründet seine Auffassung u.a. mit dem Ziel der §§ 21 ff. WpHG, „den Anlegern ein möglichst genaues Bild von den Beteiligungsverhältnissen an einem Unternehmen zu ermöglichen“. Ist der Legitimationsaktionär aber nach außen berechtigt „frei“ seine Stimme über die fremden Aktien auszuüben, komme ihm die gleiche Macht zu, die auch ein Aktionär hätte, wenn ihm diese Aktien gehören würden. Das läge auch maßgeblich an § 67 Abs. 2 AktG, der besagt, dass als Aktionär gegenüber der Gesellschaft nur gilt, wer im Aktienregister eingetragen ist, was der Legitimationsaktionär im vorliegenden Fall war und folglich als „normaler Namensaktionär“ zu behandeln sei.
Bedeutung für IR
Auf den ersten Blick betrifft das Urteil nicht die Emittenten, sondern die Aktionäre selbst. Da die Folge aber im Stimmrechtsverlust und einer möglichen Anfechtbarkeit der HV-Beschlüsse liegt, ist die IR-Abteilung ebenfalls betroffen. Sie hat zukünftig auch vermehrt mit Legitimationsaktionären zu rechnen, die Stimmrechtsmitteilungen abgeben und damit die Pflicht zur Veröffentlichung dieser Mitteilung nach den §§ 26 ff. WpHG auslösen können.
Fundstellen
Die Urteile können Sie den nachfolgenden Links entnehmen:
OLG Köln vom 06.06.2012 – insb. Tz.: 53 ff.
OLG Stuttgart vom 10.11.2004 – inbs. Tz.: 45 ff.