Änderung der Mitteilungspflichten nach § 21 WpHG im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes
16. März 2015
Themengebiete | Berichterstattung, Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Als Reaktion auf die Entscheidung des OLG Köln vom 06.06.2012, wonach ein Legitimationsaktionär zusätzlich zum Aktieneigentümer verpflichtet ist, Stimmrechtsmitteilungen nach § 21 WpHG vorzunehmen soll in dem geplanten Kleinanlegerschutzgesetz klargestellt werden, dass eine solche Mitteilungspflicht des Legitimationsaktionärs nicht besteht.
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Mit freundlicher Unterstützung von White & Case.