Änderungen der AGB Freiverkehr der FWB
19. September 2013
Themengebiet | Berichterstattung |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Mit Wirkung zum 01.07.2012 wurden dabei die AGB Freiverkehr umfassend geändert. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich dabei nur auf Emittenten, die im Entry Standard gelistet sind. Dort wurde unter anderem geändert, dass Jahresabschluss und Lagebericht – neben der Veröffentlichung im Internet – nun auch der Deutschen Börse AG selbst zu übermitteln sind. Der vorgeschriebene Zwischenbericht im Halbjahr wurde nun inhaltlich ausgestaltet und muss demnach einen verkürzten Abschluss (sog. Halbjahresabschluss) und einen Zwischenlagebericht enthalten. Der verkürzte Abschluss muss mindestens eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang enthalten. Die Rechnungslegung muss dabei der im Jahresabschluss entsprechen. Der Zwischenbericht sind mindestens die wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben sowie die wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate Geschäftsjahres zu beschreiben. Spätestens drei Monate nach Ablauf des Halbjahres müssen Halbjahresabschluss und Zwischenbericht auf der Internetseite veröffentlicht und wiederum der Deutschen Börse übermittelt sein. Voraussichtlich soll die Übermittlung ab 01.01.2013 über das gesondertes Exchange Reporting System erfolgen. Wie momentan die Übermittlung vorzunehmen ist und wie zukünftig, können Sie hier nachlesen. Die neuen Vorschriften zur Halbjahresberichterstattung gelten übrigens überwiegend nur für Geschäftsjahre, die nach dem 01.07.2012 beginnen. Allein der Zwischenbericht ist, für die Geschäftsjahre, die bereits vor dem 01.07.2012 begonnen haben, bereits jetzt an die Deutsche Börse zu übermitteln.
Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht zu erstellen, muss er ausschließlich den Konzernabschluss und Konzernlagebericht, und hinsichtlich der halbjährlichen Berichterstattung einen konsolidierten Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht, übermitteln.
Auch wurde die „Quasi Ad-hoc Pflicht“ verschärft. Neben einer Anpassung des Wortlauts an § 15 WpHG, wurde die Pflicht aufgenommen, dass die Information nicht nur auf der Internetseite des Emittenten, sondern auch über ein elektronisch betriebenes Informationsverarbeitungssystem veröffentlicht und vorher per Fax an die Deutsche Börse AG, Market Supervision Cash Trading, +49-(0) 69-2 11-1 36 81 geschickt und werden muss. Im Fax muss ein Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen benannt werden.
Das Unternehmenskurzportrait und der Unternehmenskalender müssen zudem nicht mehr nur jährlich, sondern jedes Mal bei Eintritt von Änderungen aktualisiert werden. Das Unternehmenskurzportrait muss dann jedes Mal, und der Unternehmenskalender wenigstens zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, an die Deutsche Börse übermittelt werden.
Alle Übrigen Änderungen können Sie der aktuellen Fassung der AGB Freiverkehr entnehmen.