Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 2015 und Stellungnahme des DAV
15. Mai 2015
Themengebiet | ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance) |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 25.02.2015 die Formulierungsvorschläge für Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex auf ihrer Internetseite veröffentlicht und umfassend erläutert. Die abschließende Beratung der Kommission über die Kodexänderungen findet Anfang Mai 2015 statt. Vorgesehen sind wenige materielle Änderungen, die den Aufsichtsrat betreffen und dazu beitragen sollen, die Aufsichtsratsarbeit weiter zu verbessern. Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Kodexänderungen erfolgten insbesondere seitens des DAV.
Der Aufsichtsrat soll zukünftig unternehmensspezifisch die Höchstdauer der Zugehörigkeit zu diesem Gremium definieren. Ferner schlägt die Kommission vor, dass der Aufsichtsrat den Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zukünftig mitteilen soll, welcher Zeitaufwand für die Wahrnehmung des Mandats erwartet wird. Zur Verbesserung der Transparenz über die Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats soll außerdemzukünftig im Bericht des Aufsichtsrats darüber informiert werden, wenn ein Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr nur an der Hälfte der Aufsichtsratssitzungen oder weniger persönlich teilgenommen hat. Daneben schlägt die Kommission im Rahmen der turnusmäßigen Kodexpflege einige Anpassungen nicht
materieller Art vor, die insbesondere Gesetzesänderungen widerspiegeln oder der Präzisierung oder besseren Lesbarkeit des Kodex dienen.
Der DAV hat in seiner Stellungnahme insbesondere kritisiert, dass die erforderliche Verschlankung des Kodex verfehlt werde. So stelle die vorgeschlagene Begrenzung der Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat eine Überregulierung dar. Sie lasse wenig Raum für die Berücksichtigung des Einzelfalls und werde den unterschiedlichen Anforderungen an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im dualistischen System nicht gerecht. Die neue Empfehlung, wonach den Kandidaten für die Wahl in
den Aufsichtsrat der voraussichtliche Zeitaufwand mitgeteilt werden soll, gehe ins Leere, da sich der tatsächliche Aufwand nicht voraussagen lasse. Dringend abzuraten sei schließlich von der Erweiterung der Empfehlung zum notwendigen Inhalt des Aufsichtsratsberichts im Hinblick auf die „zeitliche Erwartung“, da sich diese im Hinblick auf den außerordentlich zusätzlich anfallenden Zeitaufwand im Vorhinein nicht bemessen lasse. Eine ausführliche Erläuterung der Änderungsvorschläge der Kodexkommission finden Sie hier.
Hier geht's zum Artikel als PDF, erschienen im White & Case Newsletter.