Aktienrecht – LG München: Festlegung der Abstimmungsreihenfolge bei Aufsichtsratswahl grundsätzlich durch Versammlungsleiter
4. Juli 2016
Themengebiete | ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance), Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
LG München I, Urteil vom 31.03.2016, Az. 5 HKO 14432/14, ZIP 2016, Heft 20, S. 973
Das LG München hat entschieden, dass, wenn die Voraussetzungen des § 137 AktG nicht erfüllt sind, es auch bei Wahlen zum Aufsichtsrat bei dem Grundsatz bleibt, dass die Festlegung der Abstimmungsreihenfolge dem Versammlungsleiter obliegt und dieser als Erstes den Vorschlag zur Abstimmung stellen kann, dem er die größten Erfolgsaussichten einräumt. Das LG äußerte sich darüber hinaus zur Zulässigkeit der sog. Simultanwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats bei angekündigter Einzelwahl.
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Dieser Beitrag ist im Corporate Newsletter Mai/Juni 2016 von White&Case LLP erschienen.