Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Porsche-Hauptversammlung erfolglos – keine Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen unter Berufung auf noch zu klärende Umstände
11. September 2015
Themengebiete | ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance), Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Das OLG Stuttgart hat die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 2013 der Porsche Automobil Holding SE abgewiesen. Die Klägerin hatte sich gegen Beschlüsse betreffend die Ablehnung ihres Antrags auf Abwahl des Hauptversammlungsleiters, die Entlastung des
Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie die Wahl von fünf Aufsichtsratsmitgliedern gewandt.
Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Abwahl des Hauptversammlungsleiters sei mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Das erstrebte Ziel einer Anfechtung der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wegen Mitwirkung eines unzuständigen Versammlungsleiters sei durch eine isolierte Klage gegen den Abwahlbeschluss nicht zu erreichen. Statthaft und zulässig wäre demgegenüber eine Anfechtungsklage in Kombination mit einer positiven Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung der Abwahl des Versammlungsleiters, da nur im Fall des Erfolgs auch der positiven Feststellungsklage ein unzuständiger Versammlungsleiter an der
Hauptversammlung mitgewirkt hätte.
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Mit freundlicher Unterstützung von White & case