Bestellung des besonderen Vertreters nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für ein schadensbegründendes Verhalten von Organmitgliedern
23. März 2016
Themengebiete | ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance), Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Das LG Köln hat entschieden, für eine Beschlussfassung nach § 147 Abs. 1 AktG (Bestellung eines besonderen Vertreters) sei erforderlich, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für ein schadensersatzbegründendes Verhalten des in Anspruch zu nehmenden Haftungsschuldners bestehen müssen.
Hier geht es zum vollständigen Artikel als PDF, erschienen mit freundlicher Unterstützung von White & Case.