Bestimmung eines vom Satzungs- oder Börsensitz abweichenden (ausländischen) Hauptversammlungsort in der Satzung
13. Januar 2015
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Entscheidungen des II. Zivilsenats: Bestimmung eines vom Satzungs- oder Börsensitz abweichenden (ausländischen) Hauptversammlungsort in der Satzung (AktG § 121 Abs. 5; Art. 53 SE-VO)
a) Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.
b) Die vom Satzungssitz oder – bei börsennotierten Gesellschaften – von einem deutschen Börsensitz abweichende Bestimmung eines Versammlungsorts in der Satzung muss eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet. Eine Satzungsbestimmung, die dem Einberufungsberechtigten die Auswahl unter einer großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte überlässt, wird diesen Vorgaben nicht gerecht.
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