BGH zur Beurkundung von Gesellschafterversammlungen
13. Dezember 2017
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier GmbHs, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in einer Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände. Für die Zusammenfassung dieser Beurkundungsgegenstände in einem Beurkundungsverfahren fehlt auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafterversammlungen regelmäßig ein sachlicher Grund, so dass das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und abzurechnen ist.
Den Volltext finden Sie hier auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs.
Dieser Beitrag ist im Corporate Alert vom 30. November 2017 von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP erschienen.