BGH zur Wirkung der Eintragung von Kapitalmaßnahmen ins Handelsregister
13. Dezember 2017
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Nach Eintragung einer Kapitalerhöhung in das HR können Mängel der Übernahmevereinbarung mit Rücksicht auf den Schutz des Vertrauens des Geschäftsverkehrs auf die ungeschmälerte Erhaltung der im Register eingetragenen Kapitalgrundlage nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden. Neben dem Fehlen einer Übernahmeerklärung können grundsätzlich nur solche Mängel gerügt werden, die in Zweifel stellen, ob die betreffende Erklärung in zurechenbarer Weise veranlasst worden ist, insbesondere mangelnde Geschäftsfähigkeit und fehlende Vollmacht. Eine Anfechtbarkeit der Übernahmeerklärung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder anderer Willensmängel scheidet dagegen ebenso aus wie eine Berufung auf Mängel der Form der Übernahmeerklärung.
Den Volltext finden Sie hier auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs.
Dieser Beitrag ist im Corporate Alert vom 30. November 2017 von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP erschienen.