Bundestag beschließt Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
8. Juli 2022
Am 08. Juli 2022 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen beschlossen. Den Gesetzestext finden Sie hier.
Eine kurze Zusammenfassung wichtiger Punkte des Gesetzes:
- Die Bereichsausnahme der Satzungsermächtigung wurde gestrichen, d.h. von der Ermächtigung eine virtuelle Hauptversammlung (HV) durchzuführen kann beispielsweise nicht der Fall „Squeeze Out“ ausgenommen werden.
- Die Vorabveröffentlichung der Vorstandsrede ist nur verpflichtend, wenn von der Option der Vorabeinreichung von Fragen Gebrauch gemacht wird.
- Die Einreichung von Stellungnahmen kann nun ausdrücklich auf ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre beschränkt und sodann im Aktionärsportal veröffentlicht werden.
- Bei der angemessenen Beschränkung der vorabeinzureichenden Fragen ist nun in der Begründung explizit die Festlegung einer Gesamthöchstzahl vorgesehen.
- Die Stellung von Anträgen, die nicht gemäß § 126 AktG zugänglich zu machen sind, sind verpflichtend im Wege der Videokommunikation vorzunehmen und nicht mehr im Wege der elektronischen Kommunikation. Die Stellung ist auch während der Redezeit möglich.
- Es ist explizit die Möglichkeit vorgesehen, die Funktionsfähigkeit der Live-Zuschaltung während der HV zu prüfen.
- Die Stellung von sog. „weiteren“ Fragen gemäß § 131 Absatz 1e wurde gestrichen und in das Ermessen des Versammlungsleiters gestellt.
- Es wurden noch explizite Verweise auf § 131 Absatz 2 für die Begrenzung von Reden sowie von Fragen zu neuen Sachverhalten aufgenommen.
Inwieweit das Gesetz den Praxistest besteht, wird die kommende Hauptversammlungssaison zeigen.
Auch wenn der Beschluss nicht den erhofften „großen Wurf“ darstellt, besteht für den DIRK allerdings die Hoffnung, dass auf Grundlage des Gesetzes Emittenten die Durchführbarkeit von virtuellen Hauptversammlungen in Zukunft prüfen werden.