DIRK an Delistingentscheidung des BVerfG maßgeblich beteiligt
19. September 2013
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Urteil des BVerfG vom 11.07.2012 - Az: 1 BvR 3142/07 und 1 BvR 1569/08
Das Bundesverfassungsgericht ist dabei lediglich befugt, über die Verletzung von Grundrechten zu entscheiden. Ob andere Rechte damit verletzt werden, war daher nicht Gegenstand der Entscheidung. Die vom Bundesgerichtshof entschiedene und im Verfahren angeführte Macrotron-Entscheidung ist damit nicht für das Bundesverfassungsgericht maßgeblich. Der DIRK positionierte sich im Rahmen einer offiziellen schriftlichen Stellungnahme auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts und begründete seine Auffassung – genauso wie das BVerfG – damit, dass der Grundrechtsschutz des Aktieneigentums nur vor dem Verlust der Beteiligung an der Gesellschaft (der Aktie selbst) und die grundsätzliche Verkehrsfähigkeit der Aktie schützt. Die grundsätzliche Verkehrsfähigkeit ist allerdings auch ohne Börsennotierung gegeben, da der Aktienerwerb nur durch die Börsennotierung erleichtert, nicht aber erst ermöglicht wird.
Die Originalentscheidung können Sie hier nachlesen!