Erweiterte Meldepflichten nach §§ 25, 25a WpHG
19. September 2013
Themengebiet | Berichterstattung |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Die Meldepflicht in § 25 WpHG wurde um „sonstige Instrumente“ erweitert. Zudem schafft das Gesetz mit § 25a WpHG eine gänzlich neue Meldepflicht für alle bislang nicht erfassten aktienbasierten Instrumente.
Da die Anwendungsbereiche der §§ 25, 25a WpHG damit unscharf geworden sind, hat die BaFin eine Gesamtliste häufiger Fragen zu den neuen Meldepflichten als Hilfestellung veröffentlicht, die sie über den nachfolgenden Link abrufen können.
FAQs zu den neuen Meldepflichten
Ebenfalls stellen wir Ihnen eine Übersicht der BaFin zu den neuen Meldepflichten zur Verfügung.