EU-Marktmissbrauchsregulierung: Beantragung der LEI nicht vergessen
21. April 2016
Themengebiete | Berichterstattung, ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance) |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Die EU-Marktmissbrauchsregulierung, die mit Wirkung ab dem 3. Juli 2016 in Kraft tritt, erhöht den Umfang der Publizitäts- und Dokumentationspflichten insbesondere für Emittenten von Aktien oder Anleihen im Freiverkehr erheblich. Aber auch auf Emittenten, die mit ihren Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt notiert sind, ändern sich einzelne Details innerhalb der gewohnten Publizitätspflichten. Gemäß Punkt 319 des Final Report Draft technical standards on the Market Abuse Regulation der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA müssen Directors´Dealings-Mitteilungen ab dem 3. Juli 2016 den sogenannten Legal Entity Identifier code (LEI) enthalten.
Bei dem LEI handelt es sich um eine international standardisierte und weltweit gültige Kennung für Teilnehmer am Finanzmarkt und dient der eindeutigen Identifizierung von Emittenten oder Finanzinstituten. Der LEI kann u.a. bei der Vergabestelle des Bundesanzeiger Verlages (www.leireg.de), dem WM Datenservice (www.wm-leiportal.org) oder der EQS Group AG (www.eqs.com/de) beantragt werden. Wichtig: Sowohl Unternehmen des Freiverkehrs als auch des organisierten Marktes benötigen in Zukunft eine LEI, um sämtliche für eine Directors´ Dealings-Mitteilung notwendigen Informationen liefern zu können.
Hier geht es zum vollständigen Artikel, erschienen im Newsflash von Better Orange.