Fortsetzung einer Aktionärsklage gegen die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, auch wenn diese bereits zurückgetreten sind
19. September 2013
Themengebiet | ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance) |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Urteil des BGH vom 19. Februar 2013 – II ZR 56/12
Die vorherigen Instanzen sahen das anders und haben die Klage inhaltlich nicht geprüft, sondern von vornherein als unzulässig abgewiesen. Über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bräuchte nicht entschieden zu werden, wenn das Aufsichtsratsmitglied mittlerweile gar keines mehr ist.
Der BGH führte allerdings an, dass die erfolgreiche Wahlanfechtung grundsätzlich zur Nichtigkeit der Wahl von Anfang führen würde und folglich fingiere, dass das jeweilige Mitglied niemals Aufsichtsratsmitglied war. Sollten also in der Zeit zwischen eigentlicher Wahl des AR-Mitglieds und dessen Amtsniederlegung Beschlüsse im AR gefasst worden sein, hätte dieses AR-Mitglied nicht mitabstimmen dürfen. Folglich müsse zumindest vom Unternehmen dargelegt werden, dass das AR-Mitglied rechtsfolgenwirksame Beschlüsse nicht maßgeblich beeinflusste. Das wäre aber beispielsweise dann der Fall, wenn ein AR-Mitglied seine Stimme abgab und dadurch ein entsprechendes Mehrheitsverhältnis bei Beschlussfassung erst zu Stande kam. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall gleich um mehrere AR-Mitglieder ist eine solche maßgebliche Beeinflussung sogar wahrscheinlich.