Gesetzgebung – BGH zu Formalien der Hauptversammlung
20. November 2017
Themengebiete | ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance), Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
II ZR 375/15 vom 10.10.2017 klärt wichtige Detailfragen zur Einberufung und Protokollierung der Hauptversammlung. Die Leitsätze lauten:
a) Der Notar kann die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft berichtigen. Bei der Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift müssen der Versammlungsleiter oder die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht mitwirken.
b) Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart muss nicht in der Niederschrift angegeben werden.
c) Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift aufzunehmen. Werden statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen Prozentzahlen aufgenommen, führt dieser Beurkundungsfehler nicht zur Nichtigkeit, wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben (insoweit teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 – II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1172 f.).
d) Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung ist nicht mit der Durchführung der vom ermächtigten Aktionär einberufenen Hauptversammlung verbraucht, wenn die dort gefassten Beschlüsse aufgrund eines formellen Einberufungsmangels nichtig sind.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs.