LG München I zur satzungsmäßigen Beschränkung der Übertragung von Aktien
22. Mai 2017
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Außerhalb der Voraussetzungen einer möglichen Vinkulierung kann die dingliche Wirksamkeit der Übertragung von Aktien nicht an bestimmte Formen oder über das gesetzlich zulässige Maß hinaus an Zustimmungserfordernisse gebunden werden. Danach ist das Erfordernis einer kumulativen Zustimmung von Hauptversammlung und Vorstand mit den Vorgaben aus § 68 Abs. 2 AktG unvereinbar, weil die gesetzliche Ermächtigung in § 68 Abs. 2 S. 3 AktG ausdrücklich nur die alternative Zuständigkeit anderer Organe als des Vorstandes zulässt. (Beschl. v. 27.2.2017, 5 HK O 14748/16)
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