Marktmanipulation durch sog. Scalping
9. September 2014
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Der BGH hat entschieden, dass es sich beim Straftatbestand der verbotenen Marktmanipulation in Form des sog. Scalpings gemäß § 38 Abs. 2 WpHG i. V. m. §§ 39 Abs. 1 Nr. 2, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV um ein Jedermannsdelikt handelt. Es genügt daher, dass im Falle von gemeinschaftlich handelnden Personen eine Person Finanzinstrumente an der betreffenden Gesellschaft hält und eine andere Person Kaufempfehlungen ausspricht, ohne den bestehenden Interessenkonflikt in angemessener und wirksamer Weise offenzulegen. Auch setzt die Strafbarkeit nicht voraus, dass der Täter mit mehr als 5 % an der betroffenen Gesellschaft beteiligt ist.
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