Nicht verpassen: Einmalige Bestandsmitteilungspflicht für Finanzinvestoren für Finanzinstrumente gemäß § 41 Abs. 4f spätestens bis zum 15. Januar 2016
11. Januar 2016
Themengebiete | Berichterstattung, Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Zusätzlich zur (hoffentlich Ende November 2015) erfolgten Bestandsmitteilung zum Herkunftsstaat enthält das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie weitere verpflichtende Bestandsmitteilungen, die in § 41 Abs. 4f WpHG kodifiziert sind.
Eine Bestandsmitteilung durch den Investor nach § 25 WpHG (Finanzinstrumente) muss demnach spätestens bis zum 15. Januar 2016 erfolgen, wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes am 26. November 2015 mindestens 5 % der Stimmrechte oder mehr gehalten werden. Darüber hinaus sind Bestandsmitteilungen durch den Investor nach §§ 21 oder 25a WpHG spätestens bis zum 15. Januar 2016 erforderlich, wenn aufgrund der am 26. November 2015 vorgenommenen gesetzlichen Änderungen eine bisher nicht gemeldete Schwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wurde.
Hier geht es zum vollständigen Artikel, erschienen im Newsflash von Better Orange.