Rechtsprechung: OLG München zur Verfassungsmäßigkeit der Sperre eines Vorstandes nach Verurteilung wegen falscher Angaben
31. Mai 2016
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
---|---|
Publikationsform | Externe Publikationen |
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 19 EGAktG vor dem 1.11.2008 begangene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten im Sinne des § 399 AktG der Sanktion des § 76 Abs. 3 AktG (Amtsunfähigkeit) unterstellt. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass eine bereits vor dem 1.11.2008 und damit vor der Aufnahme des § 399 AktG in den Katalog der Ausschlusstatbestände des § 76 Abs. 3 AktG verwirklichte Straftat im Sinne des § 399 AktG auch weiterhin die Amtsfähigkeit als Vorstand einer AG bestehen lässt, besteht nicht. (Beschl. v. 26.4.2016, 31 Wx 117/16)
Den Volltext auf Bayern.Recht finden Sie hier.
Dieser Beitrag ist im Corporate Alert vom 25.05.2016 von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP erschienen.