Rechtsschutzbedürfnis im Freigabeverfahren auch bei unwirksamen Beschlüssen
9. Juli 2015
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
Das KG Berlin hat entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG gestützten Antrag auf Freigabe der Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht von der Wirksamkeit des Beschlusses abhängig gemacht werden könne.
Die Antragsgegner beriefen sich auf die unheilbare Unwirksamkeit des Barkapitalerhöhungsbeschlusses, da die Barkapitalerhöhung nicht (mehr) bis zu dem im Beschluss bestimmten Termin durchgeführt werden könne; dadurch entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Freigabeentscheidung.
Diese Ansicht teilte das KG nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Freigabe der Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses könne nicht von der Wirksamkeit des Beschlusses abhängig gemacht werden. Denn andernfalls hätten § 246a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AktG, die die Freigabe der Eintragung unabhängig von der Wirksamkeit des Beschlusses zulassen, keinen Anwendungsbereich mehr. In dem Fall des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG ergehe die Freigabeentscheidung ohne jede Prüfung der Rechtslage. Die in diesem Fall ausgeschlossene Sachprüfung könne nicht in die Zulässigkeitsprüfung verlagert werden. Für das Rechtsschutzbedürfnis genüge insoweit der Umstand, dass mit der Freigabe die aufgrund der Anfechtungsklage bestehende faktische Registersperre beseitigt und der Weg für eine Entscheidung des Registergerichts über die Eintragung freigemacht werde.
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