Rücknahme der HV-Einladung
16. Oktober 2015
Themengebiete | ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance), Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
BGH: Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann grundsätzlich von dem Organ, das die Versammlung einberufen hat, wieder zurückgenommen werden. Der Vorstand kann die Einladung auch dann zurücknehmen, wenn er die Hauptversammlung aufgrund eines Verlangens von Aktionären gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufen hat. Die von ihm einberufene Hauptversammlung kann der Vorstand nicht mehr absagen, wenn sich Aktionäre nach dem in der Einberufung angegebenen Versammlungsbeginn im Versammlungsraum eingefunden haben. Da der Vorstand für rechtmäßiges Handeln der Gesellschaft zu sorgen hat, kann er Hauptversammlungsbeschlüsse auch dann anfechten, wenn er die Anfechtbarkeit des Beschlusses mitverursacht hat. (Urt. v. 30.6.2015, II ZR 142/14)
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