Spruchverfahren – KG Berlin: Zulässigkeit und Beschwerdewert der Beschwerde im Spruchverfahren
3. November 2016
Themengebiete | IR-Kompetenz, Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
KG Berlin, Beschluss vom 28.07.2016, Az. 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, Heft 35, S 1678
Das KG Berlin hat entschieden, dass auch in Spruchverfahren die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600 übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wird. Dabei komme bei einer Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags als unzulässig wegen einer unzureichenden Begründung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG) eine Addition des Werts mehrerer Beschwerden verschiedener Antragsteller regelmäßig nicht in Betracht.
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Dieser Beitrag ist im Corporate Newsletter September/Oktober 2016 von White&Case LLP erschienen.