Update: EU-Marktmissbrauchs-Verordnung
19. September 2013
Themengebiet | Berichterstattung |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
In letzter Zeit waren verstärkt die MiFiD II mit ihrer Einführung der Organized Trading Facility (OTF) und die überarbeitete Transparenzrichtlinie, in deren Folge die gesetzliche Pflicht zur Quartalsberichterstattung wegfallen soll, vielfach medial beachtet. Weniger Beachtung fand, dass diese Verhandlungen von denen über die Marktmissbrauchsrichtlinie und die neue -verordnung begleitet wurden. Zu letzterer gibt es seit Anfang Juli ein political agreement von Europa Parlament und Rat. Damit ist die Verordnung noch nicht final, nähert sich dem aber immer weiter an.
In dieser Verordnung, der sog. MAR, sollen die Regelungen zum Insiderhandel, Umgang mit Insiderinformationen und Marktmanipulation aus der aktuellen Richtlinie in eine unmittelbare geltende EU-Verordnung verschoben werden, um eine stärkere Harmonisierung der EU-Gesetzgebung zu erreichen. Nachfolgend haben wir ein paar dieser Neuerungen wiedergegeben.
Der Tatbestand der Insider-Information
Die dabei vielfach diskutierte „Insider-Information-light“ ist wohl mittlerweile vom Tisch. Die vorläufige Verständigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat von Anfang Juli hat diese Kategorie der Insider-Information (zuvor Art. 6 Nr. 1 lit. e)) gestrichen. Vormals sollten als „Insider-Information-light“ Informationen beurteilt werden, denen es an der für die Insider-Information erforderlichen Konkretheit fehlt. Es sollte nur das Kursbeeinflussungspotenzial genügen. Eine ad-hoc-Publizität sollte damit zwar nicht einhergehen, allerdings das Insiderhandelsverbot. Dass diese Kategorie gestrichen wurde, ist aber nicht etwa eine Erleichterung. Sie wurde nach dem EuGH-Urteil im Fall Geltl/Daimler-Schrempp schlicht überflüssig. Vormals sollten unter diese Information Vertragsverhandlungen oder andere Zwischenschritte fallen. Zur Zeit des ersten Vorschlags einer neuen Marktmissbrauchs-Verordnung war das noch eine Neuerung. Mit dem Urteil des EuGH, das besagt, dass Zwischenschritte bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen ohnehin den Tatbestand einer (konkreten) Insider-Information erfüllen können, gibt es keinen Bedarf mehr für diese neue Kategorie. Rat und Parlament haben den Richterspruch des EuGH dann auch gleich minimal erweitert unter Artikel 6 Nr. 2 und 2a. erläuternd aufgenommen.
“In this respect in the case of a protracted process intended to bring about, or that results in, a particular circumstance or a particular event, not only may that future circumstance or future event be regarded as precise information, but also the intermediate steps of that process which are connected with bringing about or resulting in that future circumstance or event.“
“An intermediate step in a protracted process can be inside information if, by itself, it satisfies the criteria of inside information as referred to in this article.“
Ad-hoc-Mitteilung
Hinsichtlich der ad-hoc-Mitteilung soll es einige Neuerungen geben. So sollen ad-hoc-Mitteilungen zukünftig für mindestens 5 Jahre auf der eigenen Homepage zur Verfügung gestellt werden. Die Pflicht dazu soll zukünftig auch Emittenten auf MTFs und OTFs treffen. In Deutschland würde das jedenfalls für den Entry Standard bedeuten, dass auch nur dort gelistete Unternehmen zukünftig zur ad-hoc-Mitteilung verpflichtet sind.
Die Möglichkeit zur Selbstbefreiung bleibt bestehen. Für Kredit- und Finanzinstitute wird es allerdings zusätzliche Vorschriften geben.
Die ESMA wird wiederum technische Standards zur ad-hoc-Publizität ausarbeiten. Ob sie sich von den jetzigen deutschen Standards wesentlich unterscheiden werden, kann noch nicht gesagt werden.
Legitimierte Verhaltensweisen
Eine weitere Neuerung ist, dass für alle Belange der Verordnung jeweils Vorgaben gegeben werden sollen, wann bestimmte Verhaltensweisen gerade nicht als Verstoß gegen diese Verordnung zu beurteilen sind (bspw. Art. 7a, 8a). Dazu gehören unter anderem auch die Vorschriften zu „market soundings“ in Articel 7c, womit das in Deutschland gängigere Pilot Fishing auch umfasst wird und damit auch gesetzlich im gewissen Maße erlaubt werden soll.
Das aktuelle Dokument zum „political agreement“ finden Sie hier
Sobald die neue Marktmissbrauchsrichtlinie und -verordnung verabschiedet werden, werden Sie auf der Homepage des DIRK eine ausführliche Zusammenfassung finden.
Sollten Sie Fragen haben oder vertiefte Informationen zu neuen EU-Gesetzesinitiativen haben, wenden Sie sich gerne jederzeit an RA Holger Lehnen, bei der DIRK-Geschäftsstelle unter +49 (69) 95 90 94 90 | hlehnen@dirk.org