Zum wichtigen Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds
22. Oktober 2014
Themengebiet | Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.04.2014 – 3-05- O 8/14
Das LG Frankfurt a.M. folgt in seiner Entscheidung der ganz herrschenden Meinung zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds: Die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum
Ende der regulären Amtszeit des Vorstandsmitglieds muss für die Gesellschaft aufgrund von bestimmten Umständen unzumutbar sein. In einer vom Aufsichtsrat beschlossenen Verkleinerung des Vorstandes sieht das Gericht keinen wichtigen Grund zur Abberufung.
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