Zur Reichweite des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung
11. September 2015
Themengebiete | ESG (inkl. Nachhaltigkeit & Governance), Kapitalmarktrecht |
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Publikationsform | Externe Publikationen |
OLG München, Urteil vom 11.06.2015, Az. 23 U 4375/14, BeckRS 2015, 11164
Das OLG München hat entschieden, dass das Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung gemäß § 131 AktG grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erteilung einer mündlichen Auskunft verleihe. In Bezug auf Urkunden genüge der Vorstand daher seiner Auskunftspflicht, wenn er ihren wesentlichen Inhalt mitteilt, ohne sie vollständig zu verlesen.
Das OLG hatte über Beschlüsse zu Kapitalmaßnahmen zu entscheiden, die als Folge einer Investorenvereinbarung im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst worden waren. Eine Aktionärin hatte die Beschlüsse deshalb angefochten, weil der Vorstand die Investorenvereinbarung in der Hauptversammlung nicht, wie von ihr gefordert, vollständig verlesen hatte.
Nach Ansicht des OLG hat der Vorstand seine aus § 131 Abs. 1 AktG folgende Auskunftspflicht jedoch erfüllt, indem er die Investorenvereinbarung erläutert und Fragen der Aktionäre nach ihrem Inhalt beantwortet hat. Das Auskunftsrecht der Aktionäre sei grundsätzlich nur auf Erteilung einer mündlichen Auskunft gerichtet. Ein Anspruch auf vollständiges Verlesen eines Dokuments sei nur denkbar, wenn bei der Erläuterung des Inhalts Widersprüche auftreten oder konkrete Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass etwas Wesentliches verschwiegen wurde. Diese Kriterien seien im entschiedenen Fall nicht erfüllt, zumal die betreffende Aktionärin lediglich pauschal die vollständige Erläuterung der Investorenvereinbarung durch den Vorstand bezweifelt hatte. Sie habe zudem ihrem vermeintlichen Informationsbedürfnis nicht durch detaillierte inhaltliche Fragen bzw. Nachfragen abgeholfen.
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Mit freundlicher Unterstützung von White & Case